Planungsanlass
Gemäss der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung 2011 sind die Kantone verpflichtet in einem vorgegebenen Rahmen Festlegungen zu den Gewässerräumen zu treffen. Mit § 127 BauG, in Kraft getreten am 1. Mai 2017, wurde dies vom Kanton Aargau umgesetzt.
Gemäss einem Entscheid des Verwaltungsgerichtes betreffend die Umsetzung von § 127 BauG in der kommunalen Nutzungsplanung, müssen die Gewässerräume für sämtliche Gewässer in den Nutzungsplänen ausgeschieden werden.
Die Festlegung des Gewässerraumes im Kanton Aargau erfolgt auf drei Ebenen:
- Für die Mehrheit der Gewässer (die vier grossen Flüsse, die stehenden Gewässer und die kleinen und eingedolten Bäche mit einer Breite weniger als 2 Meter) wird der Gewässerraum im revidierten § 127 BauG (kantonales Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz)) mittels der Definition von Uferstreifen festgelegt.
- Für alle übrigen Bäche (2 Meter breit und grösser) legt der Regierungsrat nach Massgabe der Gewässerschutzgebung des Bundes den Gewässerraum in der Fachkarte Gewässerraum behördenverbindlich fest.
- Die Gemeinden setzen die Gewässerräume in ihrer Nutzungs- und Sondernutzungsplanung um, indem sie die Gewässerräume im Detail analysieren und der örtlichen Gegebenheiten entsprechend umsetzen.
Dicht überbautes Gebiet
- Für die Ausscheidung von Gewässerräumen gibt es, aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, wenig Spielraum.
- Das Gesetz sieht vor, dass bei gewährleistetem Hochwasserschutz im dicht überbauten Gebiet die Gewässerraumzone bei einem Bach über 2 m Sohlenbreite, angepasst werden kann.
- Die Verkleinerung des Gewässerraums im dicht überbauten Gebiet ist demnach, unter Betrachtung des Einzelfalles möglich.
Vorgehen
- In Burg wurde der Gewässerraum im Teilplan gemäss §127 BauG bezeichnet
- Für den Burger Weiher wurde ein Gewässerraum gemäss §127 BauG von 15 m ausgeschieden